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03.07.2025

Sexualstraftäter: Darf trotz Psychose in die Türkei abgeschoben werden

Ein Türke, der wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs seiner anfangs zehnjährigen Stieftochter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verbüßt hat, darf aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag des Ausländers gegen die Stadt Moers im Wesentlichen abgelehnt.

Von dem Ausländer, der auch nach seiner bevorstehenden Haftentlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, gehe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berühre. Trotz seiner psychischen Erkrankung, deren Therapie er in Deutschland weitgehend verweigert hat, dürfe er in die Türkei abgeschoben werden.

Eine entsprechende Behandlung stehe auch in der Türkei zur Verfügung. Zudem, so das Gericht, habe die Ausländerbehörde ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für den Ausländer während der Abschiebung zu begegnen.

Wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr müssten die Interessen des Ausländers, der sich seit circa 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, sowie seiner Familie gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Nach Ausreise gelte für den Ausländer für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Ob der Ausländer tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt laut VG nun davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2025, 24 L 363/25, nicht rechtskräftig