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03.07.2025

"Progress-Pride"-Flagge: Darf im Grundschulhort hängen

Die "Progress-Pride"-Flagge darf im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Geklagt hatten Eltern und ihre Tochter, die eine Berliner Grundschule nebst Schulhort besucht. In einem der Horträume hängt an der Wand eine selbstgemalte Flagge, auf deren linker Seite sich ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis befindet. Diese Flagge wird allgemein als "Progress-Pride"-Flagge in der interinklusiven Version bezeichnet. Die Kläger meinen, die Flagge verletze das staatliche Neutralitätsgebot. Sie beeinflusse die Kinder in unzulässiger Weise.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Flagge dürfe im Hort hängen. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei hier nicht überschritten. Soweit die Flagge das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2025, VG 3 K 668/24