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02.07.2025

US-Importfahrzeuge: Fiktives Zulassungsdatum ist zulässig

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Ein auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiertes Autohaus klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das vom Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahres. Lediglich unter "Bemerkungen" in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das VG wies die Klage ab. Die Zulassungsstelle habe von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift "Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" abstellen dürfen. Der Leitfaden solle eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trage die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht.

Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stelle die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum sei kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulassungsstelle habe den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, sei das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstellungsdatum biete keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum, so das VG. Weltweit komme es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen.

Bei Annahme eines fiktiven Datums liege es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, sei nicht zu beanstanden. Dies gewährleiste eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis sei der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen des Autohauses an einem möglichst "späten" Erstzulassungsdatum müssten hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Das Autohaus könne Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann es auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Autohaus kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20.06.2025, nicht rechtskräftig