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31.03.2025

Differenzbesteuerung: Neuregelung schränkt Optionen ein

Die Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde zum Jahr 2025 geändert. Bislang konnten Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten die Differenzbesteuerung optional anwenden, wenn sie diese Waren selbst aus Nicht-EU-Ländern importierten oder von Nicht-Wiederverkäufern erwarben. Dabei war es unerheblich, ob beim Einkauf der normale oder ermäßigte Steuersatz galt. Die neue Regelung schränke diese Option ein, meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Aufgrund von EU-Vorgaben dürfe die Differenzbesteuerung nur noch dann angewendet werden, wenn beim vorherigen Umsatz, also beim Einkauf durch den Wiederverkäufer, kein ermäßigter Steuersatz zum Einsatz kam. Diese Änderung bedeutet laut BdSt, dass Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nicht mehr nutzen können, wenn sie die Waren mit ermäßigtem Steuersatz eingekauft haben. Es seien daher weniger Fälle denkbar, in denen die Optionsmöglichkeit anwendbar ist. Aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG sei für diese Wirtschaftsgüter jedoch grundsätzlich wieder der ermäßigte Steuersatz bei Verkauf anzuwenden.

Eine weitere Änderung betreffe die Besteuerung. In der Regel könne nur die Einzeldifferenz als Bemessungsgrundlage in Betracht kommen. Eine Gesamtdifferenz als Besteuerungsgrundlage gilt laut BdSt nur, wenn der Gesamteinkaufspreis verschiedener Gegenstände 750 Euro nicht übersteigt. Im Jahr 2024 seien es 500 Euro gewesen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 21.03.2025