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02.11.2026

Außerhäusliches Arbeitszimmer: Voller Werbungskostenabzug trotz gemeinsamen Mietvertrags

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vollständig als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben und die Miete von einem Gemeinschaftskonto gezahlt wird. Auf das Urteil weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Ein Ehepaar wohnte gemeinsam in einer Mietwohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zusätzlich mieteten die Ehegatten im selben Gebäude ein weiteres räumlich getrenntes Dachgeschoss an. Dieses wurde ausschließlich vom Ehemann als Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit genutzt. Zwischen der Familienwohnung und dem Arbeitszimmer bestand keine direkte räumliche Verbindung. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten des Ehemannes geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur teilweise an. Es teilte die Aufwendungen in so genannte grundstücksorientierte und nutzungsorientierte Kosten auf. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es insbesondere die Miete sowie die über die Nebenkostenabrechnung gezahlten Anteile für Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten berücksichtigte das Finanzamt beim Ehemann nur zur Hälfte.

Zur Begründung führte es an, dass beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen und die Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto geleistet hätten. Die auf die Ehefrau entfallenden Aufwendungen seien für den Ehemann so genannter Drittaufwand und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die nutzungsorientierten Aufwendungen erkannte das Finanzamt dagegen vollständig an. Gegen den Bescheid erhoben die Ehegatten erfolglos Einspruch und klagten.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und erkannte die Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten des Ehemannes an. Nach Ansicht des Gerichts war bereits die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen bei einem Mieter nicht sachgerecht. Ein Mieter tätige keine grundstücksbezogenen Aufwendungen im eigentlichen Sinne. Sämtliche Zahlungen erfolgten vielmehr dafür, die angemieteten Räume nutzen zu können.

Auch die gemeinsame Anmietung durch beide Ehegatten und die Zahlung vom Gemeinschaftskonto standen dem vollständigen Werbungskostenabzug laut FG nicht entgegen, so der BdSt. Entscheidend sei, dass das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich vom Ehemann genutzt wurde und die Ehegatten vereinbart hatten, dass er die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich tragen sollte. Ein nicht abziehbarer Drittaufwand habe deshalb nach Auffassung des FG nicht vorgelegen.

Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung war die Frist zur Einlegung der Revision laut BdSt noch nicht abgelaufen. Sollte die Revision erhoben werden, lohne es sich, in vergleichbaren Fällen Einspruch zu erheben und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, rät der Steuerzahlerbund.

Für die steuerliche Behandlung sei entscheidend, ob ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt. Ein häusliches Arbeitszimmer sei grundsätzlich ein abgeschlossener Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, erklärt der BdSt Rheinland-Pfalz. Eine bloße Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer reiche dafür nicht aus. Ist ein Arbeitszimmer aber räumlich von der Privatwohnung getrennt und nicht in die häusliche Sphäre eingebunden, könne es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 30.10.2026 zu Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2026, 3 K 54/26