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30.10.2026

Ansprüche gegen den Abschlussprüfer: Fallen nicht in Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Wirecard-Kapitalanleger-Musterverfahren eine Hürde für Anlegerklagen bestätigt: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in seiner bis Juli 2024 geltenden Fassung.

Konkret wies der BGH die Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) zurück. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Wirecards Jahres- und Konzernabschlüsse über Jahre hinweg mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen hatte, im Rahmen des Musterverfahrens geklärt werden können.

Der BGH verneint das. Der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers sei keine "öffentliche Kapitalmarktinformation" im Sinne des damaligen KapMuG. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sprächen dafür, entsprechende Ansprüche in den Anwendungsbereich des Musterverfahrens einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte es nahegelegen, Bestätigungsvermerke ausdrücklich zu nennen.

Auch über den Umweg einer möglichen Beteiligung des Prüfers an kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Wirecard AG sei das KapMuG nicht anwendbar, so der BGH. Andernfalls würde die vom Gesetz gezogene Grenze umgangen. Schadensersatzansprüche, die auf einen angeblich fehlerhaften Bestätigungsvermerk gestützt werden, müssen daher außerhalb des Musterverfahrens verfolgt werden.

Zugleich bestätigte der BGH, dass das BayObLG zahlreiche weitere Feststellungsziele zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Viele Anträge seien zu unbestimmt formuliert gewesen. Ein Musterverfahren setze voraus, dass Gegenstand und Umfang der begehrten Feststellungen klar umrissen sind, damit sich die Beteiligten sachgerecht verteidigen können und die Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren eindeutig feststeht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2026, III ZB 7/25