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26.10.2026

Auch ohne nachgewiesene verfassungsfeindliche Gesinnung: Hetz-Chats können Beamten Job kosten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die disziplinarrechtlichen Folgen verfassungsfeindlicher Äußerungen in Chatgruppen präzisiert. Danach setzt ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht nicht nur entsprechende Äußerungen oder Beiträge voraus, sondern auch den Nachweis einer verfassungsfeindlichen inneren Einstellung.

Kann eine solche Gesinnung nicht festgestellt werden, kommt jedoch ein anderes Dienstvergehen in Betracht: die Verletzung der Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die das Beamtenverhältnis erfordert.

Auslöser der Verfahren waren Chatbeiträge zweier nordrhein-westfälischer Justizvollzugsbeamter, die in einer Gruppe von Justizbediensteten volksverhetzende, rassistische, ausländerfeindliche und nationalsozialistische Inhalte gepostet oder kommentiert haben sollen. In einem Fall war der Beamte bereits rechtskräftig wegen Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Das BVerwG bestätigte in diesem Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar habe sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Angesichts der Vielzahl und Schwere der strafbaren Inhalte sowie des langen Tatzeitraums sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch endgültig zerstört.

Anders fiel die Entscheidung beim zweiten Beamten aus. Dessen Beiträge erreichten nach Auffassung des Gerichts nicht das gleiche Gewicht. Zudem habe er sich erkennbar mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wurde er deshalb um ein Amt zurückgestuft.

Mit den Urteilen stellt das BVerwG klar, dass einem Beamten selbst dann schwerwiegende disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung drohen können, wenn eine verfassungsfeindliche Gesinnung nicht nachgewiesen werden kann, das Verhalten aber das Vertrauen in die Integrität des Beamten nachhaltig erschüttert.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22.10.2026, BVerwG 2 C 4.26 und BVerwG 2 C 2.26