23.10.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ungarn und Tschechien wegen Verstößen gegen die EU-Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verurteilt. Beide Staaten hatten gesetzlich vorgesehen, dass Verdächtige auch dann vernommen werden dürfen, wenn ihr Anwalt nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint.
In Ungarn betrug diese Frist zwei Stunden nach der Benachrichtigung des Verteidigers, in Tschechien 48 Stunden; dort waren Befragungen sogar möglich, wenn der Anwalt gar nicht erreicht werden konnte.
Nach Auffassung des EuGH verletzt eine solche pauschale Regelung das Unionsrecht. Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasse grundsätzlich auch dessen körperliche Anwesenheit und wirksame Mitwirkung bei der Vernehmung. Von diesem Recht dürften die Mitgliedstaaten nur in den ausdrücklich und abschließend geregelten Ausnahmefällen vorübergehend abweichen.
Da die ungarischen und tschechischen Vorschriften Vernehmungen ohne anwaltlichen Beistand generell zuließen, ohne dass eine der unionsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen vorlag, gab der EuGH den Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission in vollem Umfang statt.
Zudem rügte der Gerichtshof Ungarn, weil die Richtlinienvorgaben für einen Verzicht auf das Recht auf anwaltliche Unterstützung nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden seien. Der Gerichtshof betonte, dass die einheitliche Wahrung von Verteidigungsrechten eine wesentliche Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafrechtspflege sei.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteile vom 22.10.2026, C-660/24 und C-681/24