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23.10.2026

Terrorismusbezogene Ausweisungen: Ausländerbehörde nicht an Strafurteil gebunden

Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei terrorismusbezogenen Ausweisungen nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils gebunden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Strafgerichtliche Feststellungen hätten zwar regelmäßig erhebliches Gewicht, müssten im Ausweisungsverfahren aber eigenständig gewürdigt werden.

Geklagt hatte ein syrischer Staatsangehöriger, der 2019 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden war. Nach seiner Ausweisung aus Deutschland hatte das Verwaltungsgericht seiner Klage zunächst stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielt die Ausweisung jedoch für rechtmäßig.

Das BVerwG bestätigte nun dieses Ergebnis. Zwar bestehe auch bei Ausweisungen nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz keine rechtliche Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen. Indessen komme diesen Feststellungen regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte dürften deshalb in aller Regel von der Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils ausgehen und ihren Entscheidungen dessen tatsächliche Feststellungen zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, etwa, weil die Verwaltungsbehörden über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen oder ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Rechtsfehlerfrei und unabhängig von der Annahme einer Bindungswirkung habe der VGH die strafgerichtlichen Feststellungen gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2026, 1 C 21.25