23.10.2026
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Anbieterin von Adipositas-Behandlungen die Werbung mit einer "100 % kostenfreien Beratung" untersagt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um eine unzulässige Werbegabe nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn die kostenlose Beratung unmittelbar der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen dient.
Die Richter stellten klar, dass Verbraucher die beworbene Beratung als ärztliche Beratung verstehen. Hintergrund sei, dass auf der Internetseite medizinische Maßnahmen zur Gewichtsreduktion bis hin zu minimalinvasiven Eingriffen angeboten würden. Daher erwarte der angesprochene Patientenkreis eine Beratung durch einen Arzt und nicht lediglich durch nichtmedizinisches Personal.
Eine solche unentgeltliche ärztliche Beratung stelle einen geldwerten Vorteil und damit eine verbotene Zuwendung dar. Die gesetzliche Ausnahme für Auskünfte oder Ratschläge greife nicht. Nach Ansicht des OLG erfasst sie nur Nebenleistungen beziehungsweise Zugaben, nicht jedoch eigenständige Hauptleistungen wie die hier beworbene ärztliche Beratung.
Mit dem Urteil gab das OLG der Berufung einer Mitbewerberin statt und untersagte die Werbung im Eilverfahren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; in einem späteren Hauptsacheverfahren wäre jedoch eine abweichende Entscheidung möglich.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.09.2026 – 6 U 60/26, unanfechtbar