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19.10.2026

Autokauf: Fahrzeugmerkmale müssen im Kaufvertrag stehen

Wer beim Autokauf auf bestimmte Eigenschaften besonderen Wert legt, sollte diese ausdrücklich im Kaufvertrag festhalten lassen. Darauf weist das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung hin.

Ein Käufer hatte für 31.000 Euro einen gebrauchten Ford Mustang 2,3 Ecoboost erworben. Vor dem Kauf hatte er sich über das Modell informiert und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h recherchiert. Auch in den ihm vom Händler überlassenen Gutachten sowie im Fahrzeugschein war dieser Wert angegeben. Im Kaufvertrag selbst fand sich jedoch keine Angabe zur Höchstgeschwindigkeit.

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Sportwagen lediglich knapp 200 km/h erreichte. Zudem funktionierte das Infotainmentsystem des Fahrzeugs nicht richtig. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er argumentierte, bereits die deutlich geringere Höchstgeschwindigkeit stelle einen Sachmangel dar.

Das OLG bestätigte zwar den Rücktritt vom Kaufvertrag, allerdings ausschließlich wegen der Mängel am Infotainmentsystem. Eine verbindliche Vereinbarung über eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h habe dagegen nicht vorgelegen.

Nach Auffassung des Gerichts wird eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft nur dann Vertragsbestandteil, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Verkäufer hierfür uneingeschränkt einstehen will. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Weder sei im Verkaufsgespräch über eine konkrete Höchstgeschwindigkeit gesprochen worden noch habe sich eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gefunden.

Dass der Wert von 234 km/h in Fahrzeugpapieren und Gutachten aufgeführt war, ändere daran nichts. Angaben, die sich lediglich aus beigefügten Unterlagen oder Verweisen auf Dokumente wie den Fahrzeugbrief ergeben, gelten nach Ansicht des OLG grundsätzlich nicht als verbindlich vereinbarte Beschaffenheit.

Die Entscheidung verdeutlicht: Für Käufer entscheidende Merkmale eines Fahrzeugs sollten ausdrücklich schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden. Denn am Ende gilt auch beim Autokauf die Regel: Wer schreibt, der bleibt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 20.07.2026, 8 U 61/24