16.10.2026
Der Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt nicht automatisch die Fällung geschützter Bäume. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein Grundstückseigentümer hatte die Genehmigung beantragt, drei Waldkiefern zu fällen, weil deren Schatten den Ertrag einer geplanten Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses mindern würde. Die zuständige Gemeinde lehnte die Ausnahmegenehmigung nach ihrer Baumschutzsatzung ab. Bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage zurückgewiesen.
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar komme dem Ausbau erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ein "überragendes öffentliches Interesse" zu. Dennoch müsse im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen.
Im konkreten Fall überwog nach Ansicht des Gerichts das öffentliche Interesse am Erhalt der gesunden und vitalen Kiefern. Auch diese dienten dem Umwelt- und Klimaschutz. Die mit der Beschattung verbundene Ertragsminderung der geplanten Solaranlage müsse der Eigentümer daher hinnehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2026, OVG 11 B 1/25, nicht rechtskräftig