13.10.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Hürden für eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist bei steuerlich beratenen Mandanten bekräftigt. Eine hohe Arbeitsbelastung in der Steuerkanzlei, etwa durch die Schlussabrechnung von Corona-Hilfen oder krankheitsbedingte Ausfälle, reicht demnach grundsätzlich nicht aus, um eine verspätete Abgabe zu entschuldigen.
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte für einen Mandanten am letzten Tag der Abgabefrist für die Steuererklärungen eine Verlängerung um knapp einen Monat beantragt. Zur Begründung verwies sie auf den Aufwand durch Corona-Schlussabrechnungen und einen hohen Krankenstand. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und setzte später wegen verspäteter Abgabe zur Umsatzsteuer einen Verspätungszuschlag von 25 Euro fest.
Der BFH bestätigte, wie bereits das Finanzgericht, die Entscheidung des Finanzamts. Für eine Fristverlängerung bei beratenen Steuerpflichtigen müsse der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Abgabe gehindert sein. Dabei gelten nach Ansicht der Richter dieselben Maßstäbe wie bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Allgemeine Arbeitsüberlastung oder übliche Personalausfälle genügten dafür regelmäßig nicht.
Auch mit dem Argument, das Finanzamt selbst bearbeite andere Steuerfälle teils erst nach vielen Monaten, hatte der Kläger keinen Erfolg. Bearbeitungsrückstände in anderen Verfahren seien kein Grund, die Abgabefrist im konkreten Einzelfall zu verlängern, stellte der BFH klar.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb damit ohne Erfolg.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.09.2026, X B 121/25