01.10.2026
Nach fast 18 Jahren ist das Kapitalanleger-Musterverfahren zum gescheiterten Versuch der Porsche Automobil Holding, die Volkswagen AG zu übernehmen beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Rechtsbeschwerden von Anlegern zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Wesentlichen bestätigt. Schadensersatzansprüche wegen angeblich irreführender Äußerungen im Zusammenhang mit dem damaligen Einstieg bei Volkswagen bestehen demnach nicht.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Porsche zwischen März und Oktober 2008 den Kapitalmarkt über seine tatsächlichen Absichten hinsichtlich einer Übernahme von VW getäuscht hatte. Anleger warfen dem Unternehmen vor, den Plan einer Beherrschung von Volkswagen lange bestritten zu haben, obwohl es durch umfangreiche Optionsgeschäfte gezielt auf dieses Ziel hingearbeitet habe.
Hintergrund war der spektakuläre Machtkampf um Volkswagen während der Finanzkrise. Porsche hatte seine Beteiligung an dem Wolfsburger Autobauer schrittweise ausgebaut und dabei auch komplexe Optionsstrategien eingesetzt. Als das Unternehmen Ende Oktober 2008 überraschend mitteilte, direkt und indirekt bereits über 74,1 Prozent der VW-Stammaktien zu verfügen, kam es zu einem historischen Kurssprung. Die VW-Aktie schoss zeitweise auf mehr als 1.000 Euro. Besonders Leerverkäufer gerieten durch den so genannten Short Squeeze unter Druck und mussten Aktien zu extrem hohen Preisen zurückkaufen.
Die klagenden Anleger sahen darin eine sittenwidrige Marktmanipulation. Geschädigt seien zum einen Investoren, die ihre VW-Aktien vor der Mitteilung verkauft hätten, weil sie nicht mit einem Beherrschungsversuch gerechnet hätten. Zum anderen verlangten Leerverkäufer Ersatz für Verluste, die sie infolge des Kursexzesses erlitten hatten.
Der BGH erteilte diesen Forderungen nun eine Absage. Zwar könne eine Marktmanipulation grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Im konkreten Fall sei Porsche jedoch weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, seine Übernahmeabsichten bereits früher offenzulegen. Auch die damaligen Verlautbarungen seien aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig gewesen.
Zwar deutete der BGH an, dass die Pressemitteilung vom 26.10.2008 hinsichtlich der tatsächlichen Marktverhältnisse und der verfügbaren VW-Aktien möglicherweise irreführende Elemente enthalten habe. Für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens reiche dies jedoch nicht aus. Eine Haftung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch scheide daher aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2026, II ZB 21/22