05.10.2026
Die Berliner Polizei darf einer Demonstrantin nicht vorsorglich den Aufenthalt rund um das Rheinmetall-Werk in Berlin-Gesundbrunnen verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Aktivistin hatte sich seit dem Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen gegen den Rüstungskonzern beteiligt. Nach mehreren Platzverweisen, die unter anderem wegen Festklebens an einer Werkzufahrt und wegen mit Sprühkreide aufgebrachter Schriftzüge erteilt worden waren, untersagte die Polizei ihr im Juni für sechs Monate den Aufenthalt im Umfeld des Werks.
Das VG erklärte das Aufenthaltsverbot nun für rechtswidrig. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Antragstellerin voraussichtlich weiterhin an Versammlungen in dem Gebiet teilnehmen wolle. Ein polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, die Teilnahme an Versammlungen zu verhindern oder bereits "auf Vorrat" einzuschränken.
Konflikte zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Ziel, Straftaten zu verhindern, müssten mit den speziellen Befugnissen des Versammlungsrechts gelöst werden, etwa durch den Ausschluss einzelner Personen von einer Versammlung oder deren Auflösung. Ein allgemeines Aufenthaltsverbot sei dafür nicht das richtige Mittel, so das Gericht.
Auch der Zusatz im Polizeibescheid, wonach die Vorschriften des Versammlungsrechts unberührt blieben, rettete das Verbot aus Sicht der Richter nicht. Die Betroffene müsste sonst selbst beurteilen, wann eine Versammlung endet und das Aufenthaltsverbot wieder greift. Dies sei ihr nicht zuzumuten.
Gegen den Beschluss kann die Polizei Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.10.2026, VG 1 L 246/26, nicht rechtskräftig