23.09.2026
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein so genanntes Familienheim greift nicht, wenn der verstorbene Ehepartner die Immobilie bis zu seinem Tod tatsächlich nicht selbst bewohnt hat. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden und die Klage einer Witwe abgewiesen.
Die Frau hatte von ihrem 2022 verstorbenen Ehemann unter anderem eine Eigentumswohnung in K. geerbt. Die Wohnung war seit Jahren vermietet. Nach dem Tod ihres Mannes kündigte sie das Mietverhältnis und zog wenige Wochen später selbst ein. Für die Wohnung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr Ehemann die Wohnung schon lange als Alterswohnsitz vorgesehen habe. Wegen einer schweren Krebserkrankung und seines überraschenden Todes sei der geplante Umzug jedoch nicht mehr erfolgt. Wäre er nur kurze Zeit länger am Leben geblieben, hätte die Wohnung unstreitig als Familienheim gegolten, argumentierte die Klägerin.
Das FG folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer solchen Nutzung gehindert war. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Die Wohnung sei vielmehr bis zuletzt an Dritte vermietet worden.
Eine bloße Absicht, künftig in die Wohnung einzuziehen, genüge nicht. Auch eine entsprechende erweiternde Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung bewusst auf Immobilien beschränkt, die im Zeitpunkt des Todes tatsächlich den familiären Lebensmittelpunkt bildeten. Geschützt werden solle der bestehende gemeinsame Lebensraum der Familie, nicht lediglich eine geplante künftige Nutzung.
Zudem seien Steuerbefreiungen für Familienheime nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen, da eine erhebliche Ungleichbehandlung mit anderen Vermögenswerten besteht.
Ob der Verstorbene den Umzug tatsächlich konkret geplant hatte, ließ das FG letztlich offen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies nach Auffassung der Richter nichts am Ergebnis geändert.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2026, 4 K 1808/25 Erb, nicht rechtskräftig