22.09.2026
Unternehmen können die Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) verlieren, wenn sie bestimmte Beschäftigtengruppen von entsprechenden Programmen ausschließen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das seinen Beschäftigten konzernweit ein Aktienprogramm anbot. Die Teilnehmer konnten einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren und erhielten als Bonus zusätzliche Aktien, die nach einer dreijährigen Sperrfrist unverfallbar wurden. Nicht teilnehmen durften allerdings Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt die dafür beanspruchte Steuerbefreiung und forderte Lohnsteuer nach. Zur Begründung verwies es darauf, dass das Programm nicht allen Arbeitnehmern offen gestanden habe.
Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung weitgehend. Nach Ansicht des Gerichts ist der Ausschluss von Arbeitnehmern mit ruhendem Arbeitsverhältnis zwar unschädlich, weil diese mangels Gehaltsbezugs in keinem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" stehen. Anders liege der Fall jedoch bei Minijobbern und Auszubildenden. Ihnen müsse die Teilnahme an einem steuerbegünstigten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ebenfalls ermöglicht werden.
Das FG stützte sich dabei sowohl auf den Wortlaut als auch auf die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 39 EStG. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Beteiligung aller Arbeitnehmer fördern wollen, um Benachteiligungen einzelner Beschäftigtengruppen zu vermeiden. Vorschläge, bestimmte Gruppen aus Praktikabilitätsgründen auszunehmen, seien im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, letztlich aber nicht übernommen worden.
Mit dem Einwand hoher Verwaltungskosten konnte das Unternehmen nicht durchdringen. Solche praktischen Schwierigkeiten rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts keine Einschränkung der gesetzlichen Voraussetzungen. Auch eine Bagatellgrenze lehnte das FG ab. Bei einer steuerlichen Begünstigung sei kein Raum für die Annahme, der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen könne wegen seines geringen Umfangs unbeachtlich bleiben.
Lediglich in einem Nebenpunkt hatte die Klage Erfolg: Soweit das Finanzamt Lohnsteuer auf Outplacement-Leistungen einzelner Arbeitnehmer nachforderte, hätte es nach Auffassung des Gerichts einen Haftungs- und keinen Nachforderungsbescheid erlassen müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2026, 8 K 12/22 H(L), nicht rechtskräftig