Zurück

11.09.2026

Finanzamt: Muss DS-GVO-Auskunft nicht an Eides statt versichern

Wer von einer Finanzbehörde Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt, kann nicht zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger nach Artikel 15 DS-GVO Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Nachdem die Finanzbehörde die Auskunft erteilt hatte, zweifelte er deren Vollständigkeit an und forderte eine eidesstattliche Versicherung. Die Behörde lehnte dies ab.

Zu Recht, wie der BFH nun bestätigte. Die Datenschutz-Grundverordnung sehe eine solche Pflicht nicht vor. Auch die zivilrechtlichen Vorschriften über eidesstattliche Versicherungen ließen sich nicht auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen Finanzbehörden übertragen.

Nach Auffassung des Gerichts sind Finanzbehörden ohnehin gesetzlich verpflichtet, vollständige und zutreffende Auskünfte zu erteilen. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft, könne der Betroffene eine korrekte und vollständige Auskunft verlangen. Eine eidesstattliche Versicherung wäre nach Ansicht des BFH dafür nicht nur entbehrlich, sondern könnte den Anspruch sogar entwerten: Die Behörde könnte sich dann auf die formale Erklärung zurückziehen, anstatt gegebenenfalls bestehende Auskunftsmängel zu beheben.

Den EuGH musste der BFH wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage nicht einschalten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2026, IX R 2/25