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10.09.2026

Erfundene Vorversicherungszeiten: Krankenkasse darf GKV-Mitgliedschaft widerrufen

Wer mithilfe falscher Angaben in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen wird, kann seine Mitgliedschaft wieder verlieren. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden. Demnach durfte eine Krankenkasse die freiwillige Versicherung eines selbstständigen Tischlers rückgängig machen, nachdem sich angebliche Vorversicherungszeiten in Polen als erfunden herausgestellt hatten.

Besonders an dem Fall: Die gefälschten Nachweise stammten nicht vom Versicherten selbst, sondern wurden nach den Feststellungen des Gerichts von einem Mitarbeiter der Krankenkasse eingeschleust. Der Angestellte wurde später wegen Betrugs verurteilt.

Der Kläger hatte nach acht Jahren in der privaten Krankenversicherung versucht, im Alter von über 55 Jahren zurück in die GKV zu wechseln. Die Kasse nahm ihn zunächst auf, hob die Mitgliedschaft jedoch nach einer Überprüfung und entsprechenden Auskünften des polnischen Versicherungsträgers wieder auf.

Das LSG erklärte die Rücknahme für rechtmäßig. Das Vertrauen des Versicherten in den Fortbestand seiner Mitgliedschaft sei gegenüber dem Interesse an einem rechtmäßigen Zustand nicht schutzwürdig. Auch habe die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Hintergrund ist, dass ein Wechsel von über 55-Jährigen in die GKV nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. Die Regelungen sollen verhindern, dass ältere Privatversicherte erst mit steigendem Krankheitsrisiko in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Versicherte kann die Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht beantragen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2026, L 16 KR 441/25, nicht rechtskräftig