08.09.2026
Wer auf einem Fahrgeschäft die Arme in die Luft reißt und sich dabei verletzt, kann nicht ohne Weiteres den Betreiber haftbar machen. Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage eines Wiesn-Besuchers auf 10.000 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.
Der Mann aus dem Münchner Umland hatte beim Oktoberfest 2025 während einer Fahrt die Hände nach oben gestreckt. Dabei zog er sich nach eigenen Angaben durch den Aufprall auf einen Stahlträger der Anlage einen Bruch des rechten Handgelenks zu. Er sah die Betreiberin des Fahrgeschäfts in der Verantwortung und machte geltend, entsprechende Warnhinweise seien unzureichend gewesen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Feststellungen befand sich die Anlage technisch in einwandfreiem Zustand und war erst wenige Tage zuvor vom TÜV überprüft worden. Zudem seien ausreichend Warnschilder angebracht gewesen, die das Herausstrecken von Armen und Händen untersagten.
Selbst wenn das Hochreißen der Arme auf Fahrgeschäften weit verbreitet sei, mache die Beschilderung unmissverständlich deutlich, so das AG München, dass das Herausstrecken der Arme verboten sei. Die Betreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflichten daher erfüllt.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.08.2026, 172 C 1019/26, nicht rechtskräftig