02.09.2026
Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend. Das gilt zumindest dann, wenn die Mithaftung weder hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf sie hinweist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Eine Frau leaste einen Mercedes CLA bei einer Firma. Ihre frühere Mitbewohnerin wollte den Vertrag übernehmen. Im – auch von der ursprünglichen Leasingnehmerin mitzuunterzeichnenden – Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Leasinggeberin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die alte Leasingnehmerin aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat letztere zur Zahlung von knapp 20.000 Euro verurteilt.
Die Frau legte erfolgreich Berufung ein. Die Leasinggeberin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die frühere Leasingnehmerin. Denn die Mithaftungsklausel sei unwirksam, so das OLG. Die Klausel sei überraschend. Die ursprüngliche Leasingnehmerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse.
"Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden", führt das OLG aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die bisherige Leasingnehmerin als Vertragspartnerin der Leasinggeberin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, weil er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.
Die Bezeichnung als "Übernahmevertrag" und der Vertragspartei als "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" deuten für das OLG ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, 17 U 141/25, unanfechtbar