24.07.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft aktualisiert und dabei insbesondere die Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen sowie die Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger konkretisiert. Das Schreiben ersetzt ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 und gilt für alle noch offenen Fälle.
Zur Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags stellt das BMF klar: Die gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit von mindestens fünf Jahren ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen, aber erst im Folgejahr ins Handelsregister eingetragen wird. Zulässig ist jedoch eine Vereinbarung, wonach die Vertragslaufzeit erst mit der Eintragung beginnt.
Für Personengesellschaften als Organträger betont das BMF, dass die finanzielle Eingliederung unmittelbar bei der Personengesellschaft vorliegen muss. Die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss daher im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.
Zudem konkretisiert das Schreiben die Anforderungen an die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers. Diese darf nicht nur geringfügig sein. Als ausreichend kommen etwa geschäftsleitende Holdingtätigkeiten oder entgeltlich erbrachte Dienstleistungen für Konzerngesellschaften in Betracht. Eine reine Vermögensverwaltung genügt dagegen nicht. Auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft macht eine vermögensverwaltende Gesellschaft für sich genommen noch nicht zum gewerblichen Organträger.
Bestätigt wird ferner, dass Besitzpersonengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung grundsätzlich als Organträger in Betracht kommen. Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist.
Damit eine Organschaft steuerlich anerkannt werden kann, müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein.
Das ausführliche Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.07.2026, IV C 2 - S 2770/00042/002/081