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17.07.2026

Hessische Grundsteuer: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich

Das Finanzgericht (FG) Hessen hat mit Blick auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erhebliche Zweifel daran, dass das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführte Flächen-Faktor-Modell verfassungsgemäß ist. Es hat deswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ausgestaltung des hessischen Grundsteuermodells für im baurechtlichen Außenbereich belegene Grundstücke, insbesondere der Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts, den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.

Die Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet, hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2022 gewandt. Sie hielt den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht und machte den Ansatz eines niedrigeren Wertes geltend. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das hessische Flächen-Faktor-Modell ein wertunabhängiges Besteuerungssystem darstelle, das den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht zulasse. Insoweit sei das System auch verfassungskonform.

Das FG Hessen zweifelt hingegen daran, ob § 7 Absatz 2 Sätze 1 und 5 HGrStG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind. Der Gesetzgeber verfüge zwar bei der Ausgestaltung eines wertunabhängigen Flächen-Faktor-Modells über einen weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Allerdings reiche die pauschale Halbierung des Flächenbetrags bei übergroßen, im baurechtlichen Außenbereich belegenen Grundstücken nicht aus, um deren eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen.

Für problematisch hält das FG insbesondere, dass die Neuregelung weder eine weitere Flächendegression noch eine spezielle Härtefallregelung für atypische Grundstücke vorsieht. Insoweit drohe – nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung – eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Übermaßbesteuerung. Denn Eigentümer übergroßer, im Außenbereich gelegener Grundstücke könnten insoweit nicht in demselben Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren wie Eigentümer von Grundstücken im Innenbereich.

Nach Auffassung FG überwog daher im hier zu entscheidenden Einzelfall das Aussetzungsinteresse der Eigentümerin das öffentliche Vollzugsinteresse des Fiskus. Insbesondere betreffe die Entscheidung nur eine kleine Fallgruppe, die keine erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwarten ließe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 21.05.2026, 3 V 1420/24, nicht rechtskräftig