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02.07.2026

Steuerberaterverband zur Datenschnittstelle: Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und Sanktionen

Nach einem ersten Entwurf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Verbänden nun eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt nach Prüfung des neuen Entwurfs praxistaugliche Standards für digitale Außenprüfungen, sieht aber klaren Nachbesserungsbedarf.

Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf wolle das BMF einen einheitlichen Standard für die Übermittlung von Buchführungsdaten bei Außenprüfungen schaffen. Ebenso sollen dadurch die Prüfungen beschleunigt werden. Doch was zweckmäßig klingt, könne schnell zu erheblichen Konsequenzen für die Praxis führen, warnt der DStV, der dies – neben anderen Punkten – bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf kritisiert hatte.

Standardisierte Daten könnten Außenprüfungen schneller und einfacher machen. Weniger Medienbrüche würden der Finanzverwaltung und der Praxis helfen. Doch, so die Kritik des DStV, der Gesetzgeber habe an eine nicht korrekte Datenübermittlung überzogene Sanktionen geknüpft und damit erhebliche Risiken für die Praxis geschaffen. Besonders kritisch sieht der DStV die in § 158 Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) angeordneten Folgen: Technische Fehler beim Datenexport könnten die Beweiskraft der Buchführung erschüttern und eine Schätzung auslösen. Der DStV fordert die Streichung von § 158 Absatz 2 Nr. 2 AO.

Der Entwurf liste zahlreiche Datenfelder auf, die zum Mindestumfang gehören sollen. Viele davon seien heute nicht in der Form in der Buchhaltung enthalten. Das betrifft laut DStV bestimmte Belegnummern, Buchungstexte, Fremdwährungsangaben, Kostenstellen oder Stammdaten. Somit sei unklar, ob Unternehmen oder ihre steuerlichen Berater diese zukünftig zwingend ausfüllen sollen.

Der DStV macht deutlich: Die Verordnung dürfe keine neuen Aufzeichnungspflichten durch die Hintertür schaffen. Sie dürfe nur den Export vorhandener und gesetzlich erforderlicher Daten regeln. Was das Gesetz nicht verlangt, dürfe die DSFinVBV nicht über den Umweg eines Datenfelds einfordern. Zudem sollte der Mindestumfang zweckmäßig bleiben. Nicht jedes Feld bringe einen echten Nutzen für den Betriebsprüfer. Zusätzliche Erfassungspflichten würden besonders kleine und mittlere Unternehmen sowie Steuerkanzleien belasten.

Auch beim Zeitplan brauche die Praxis Verlässlichkeit. Softwarehäuser, Unternehmen und Steuerkanzleien könnten erst mit dem fertigen technischen Standard sicher planen und ihn umsetzen. Der DStV fordert daher eine faire Übergangsfrist. Sie solle erst ab Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu laufen beginnen. Außerdem brauche es eine ausreichende Testphase unter Einbeziehung der Praxis.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.07.2026