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30.06.2026

Wohnungseigentümergemeinschaft: Darf auf Wohnanlage liegenden Teich stilllegen und neu bepflanzen

Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung muss es hinnehmen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen auf der Wohnanlage befindlichen Teich stilllegt und neu bepflanzt. Das Amtsgericht (AG) München hat keine Einwände.

Der Teich der in den 1950er Jahren gebauten Wohnanlage befand sich auf der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Grünfläche vor der Terrasse der Eigentümerin. Bereits 2018 fasste die WEG einen Beschluss, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen. Details wollte sie in einem weiteren Beschluss festsetzen. Am 31.07.2023 fasste die WEG mehrheitlich den Beschluss, den Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde neu zu bepflanzen.

Die Eigentümerin hält beide Beschlüsse nichtig beziehungsweise unwirksam. Es sei nicht zulässig, eine bestehende Gemeinschaftseinrichtung stillzulegen. Nach der 2018 geltenden Rechtslage sei zudem ihre ausdrückliche Zustimmung nötig gewesen, da sie durch die Umgestaltung unbillig benachteiligt werde. Außerdem verstoße die Stilllegung gegen den Naturschutz, da dort regelmäßig seltene Vögel zu beobachten seien. Ihre Klage gegen die WEG blieb vor dem AG München erfolglos.

Der bei der Eigentümerversammlung im September 2018 gefasste Beschluss sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit des Beschlusses schloss da Gericht aus, da eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für den genannten Beschlussgegenstand gegeben sei.

Die aufgrund der Bepflanzung vorgesehenen Umgestaltung, die faktisch die Stilllegung Teiches zur Folge hat, hält das AG für möglich, da diese Einrichtung weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich benannt wird. Der Zierteich sei daher lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung. Die Abschaffung stehe daher nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und sei damit grundsätzlich auch zulässig.

Auch die Grenze des § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz a.F. sieht das AG München durch die Beschlussfassung nicht überschritten – zumal der Teich durch eine Bepflanzung ersetzt werden solle. Eine unbillige Benachteiligung setzt laut Gericht voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe. Das sei hier, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, nicht gegeben.

Zwar befinde sich der Teich unmittelbar vor der im Sondereigentum der Frau stehenden Terrasse. Insoweit sei sie im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern stärker von der Teichumgestaltung betroffen. Allerdings erfolge die Umgestaltung durch die Bepflanzung in zumutbarer Weise, da es sich insoweit durch die Begrünung um eine gleichwertige Maßnahme handelt, die den natürlichen Zustand des Außenbereichs erhalten lässt. Die Entfernung des Teichs sei aufgrund des durch die Bepflanzung geschaffenen Ersatzes somit nicht als treuwidriges Sonderopfer zu werten.

Auch eine Nichtbeachtung der Regelung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz, sodass die beschlossene Maßnahme undurchführbar wäre, hält das AG für nicht gegeben. Mangels ausreichend substantiierten Vortrags durch die Eigentümerin sei bereits nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen die genannte gesetzliche Regelung gegeben sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.07.2025, 1292 C 17648/23, nicht rechtskräftig