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24.06.2026

Nach Selbstnutzung leerstehende Wohnung: Wie die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen ist

Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen will, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

Laut Bundesfinanzhof dienen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese festzustellen und zu würdigen obliege im Wesentlichen dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz.

Hintergrund ist laut BFH, dass der endgültige Entschluss, vermieten zu wollen, also die Einkünfteerzielungsabsicht, eine innere Tatsache ist. Diese könne, wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge, nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Daher müsse aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.

Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, seien ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Bei den den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden Ausdrücken "nachhaltig" und "ernsthaft" handelt es sich laut BFH nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie zum Beispiel der Begriff "nachhaltig" in § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Vielmehr gehe es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliege. Dieses entscheide nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Das FG sei bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2008, IX R 1/07