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16.06.2026

Polizisten Kokain angeboten: Bewährungsstrafe für Kiosk-Besitzer

Ein Kioskbesitzer verkauft nicht nur die üblichen Produkte, sondern auch Cannabis und Kokain. Nachdem er diese auch zwei Polizisten zum Kauf angeboten hat, kommt er vor Gericht. Ein Jahr und zwei Monate auf Bewährung lautet das Urteil.

Der Kiosk, den der 36-Jährige seit einigen Jahren betrieb, befand sich in München in unmittelbarer Nähe zum Englischen Garten. In der Gegend sprach sich herum, dass man dort auch Kokain bekommen könne, wenn man eine "Spezial Pizza" bestelle. Dies nahmen zwei Zivilpolizisten zum Anlass, den Laden einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Sie kauften sich Getränke und verwickelten den Betreiber in ein Gespräch.

Nachdem sie erfragt hatten, ob man die in der Auslage angebotenen SIM-Karten noch registrieren müsse, bot der Betreiber an, auch bereits registrierte Karten besorgen zu können. Einer der Polizisten erwiderte, dass man bei ihm im Kiosk "ja alles bekommt". Hierauf sagte der Betreiber lachend "Ja, auch Weißes und Grünes" – was in der Szenesprache für Kokain und Marihuana steht. Die Polizisten gaben sich hierüber positiv überrascht und willigten scheinbar ein, bei ihm Kokain zu erwerben. Unter einem Vorwand verließen sie zunächst den Kiosk, um Verstärkung zu alarmieren. Anschließend wurde der Kiosk durchsucht. Hierbei wurden knapp drei Gramm Kokain und 53 Gramm Marihuana gefunden.

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den Betreiber wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung. Der Mann räumte die Taten in der Hauptverhandlung ein und gab an, aufgrund persönlicher Probleme und dem von ihm nicht vorhergesehen Stress und der Belastung als Selbstständiger in der Gastronomie abhängig von Kokain geworden zu sein. Der Kiosk sei inzwischen insolvent und der Betrieb eingestellt.

Das AG München ging davon aus, dass der Mann gewerbsmäßig handelte und somit ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls erfüllte. Zwar habe er angegeben, so etwas "nicht tausend Mal" gemacht zu haben, jedoch den wiederholten Verkauf von Kokain und Marihuana aus seinem Kiosk heraus eingeräumt. Auch die Gesamtumstände – Verkauf im Rahmen einer selbstständigen Verkaufstätigkeit – sprachen für das Gericht für die Annahme, dass der Kioskinhaber hier bewusst mehrfach zur Generierung zusätzlicher Einnahmen Betäubungsmittel verkauft hat beziehungsweise in der Zukunft verkaufen wollte.

Der Strafrahmen sei daher dem § 29 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe ab einem Jahr vorsieht. Zugunsten des Mannes wertete das AG München, dass er den Vorwurf einräumte und sich reuig zeigte. Er sei selbst zu dieser Zeit abhängig gewesen und habe nach Einschätzung des Zeugen deutlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Zudem berücksichtigten die Richter, dass er sich in einer psychisch belastenden Situation befand und bisher noch nicht vorbestraft war.

Zu seinen Lasten werteten sie jedoch, dass er hier mehrere Betäubungsmittel parallel anbot und die Menge im Fall des Marihuanas nicht vollkommen unerheblich war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sowohl Marihuana als auch das Kokain über eine sehr hohe Qualität mit einem hohen Wirkstoffgehalt verfügten. Vor allem spreche jedoch zulasten des Verkäufers, dass er seine Taten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kioskbetreiber verübte und somit seine gewerbliche Tätigkeit zur Ermöglichung seiner Taten und zum Anwerben neuer Kunden nutzte.

Das AG München hielt unter Abwägung dieser Gesichtspunkte insgesamt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.

Amtsgericht München, Urteil vom 04.05.2026, 1111 Ds 366 Js 119675/26, rechtskräftig