12.06.2026
Eine vom niederländischen "Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds" gezahlte Altersrente ist mit einer Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz (EStG) vergleichbar. Sie ist daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil (in Höhe von 70 Prozent) und nicht mit dem Ertragsanteil (von lediglich 18 Prozent der Pension) anzusetzen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt, war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht unter anderem eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds ("Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds"). Das Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (so genannter Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.
Das Gericht folgte dieser Auffassung. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen um eine solche nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
Das FG begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt es die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen so genannten drei Säulen- beziehungsweise Schichten-Systems gegenüber. Das Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.
Das FG hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden könne. Diese Entscheidungen seien indes zu dänischen beziehungsweise schweizerischen Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Die Revision wurde bereits eingelegt und wird beim BFH wird unter dem Aktenzeichen X R 14/25 geführt.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2026, 10 K 976/25 E, nicht rechtskräftig