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11.06.2026

Mieter-Daten zu spät gelöscht: Deutsche Wohnen muss 900.000 Euro Bußgeld zahlen

Die Deutsche Wohnen, eine börsennotierte deutsche Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, muss wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 900.000 Euro zahlen. Das Bußgeld verhängte das Landgericht (LG) Berlin I, weil die Wohnungsbaugesellschaft nach dem Inkrafttreten der DS-GVO ihr IT-System nicht schnell genug geändert hat, um die fristgemäße Löschung personenbezogener Daten ehemaliger Mieter des Unternehmens zu gewährleisten.

Wegen DS-GVO-Verstößen hatte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) bereits Ende Oktober 2019 ein Bußgeld von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen verhängt. Das Unternehmen hatte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt, woraufhin das LG das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses zunächst eingestellt hatte. Auf die sofortige Beschwerde der Datenschutzbeauftragten hin hatte das Kammergericht (KG) den Fall wegen verschiedener offener europarechtlicher Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH im Dezember 2023 hatte das KG den Beschluss des LG Berlin I aufgehoben und diesem die Sache erneut zur Verhandlung in der Sache vorgelegt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stand für das LG nun fest, dass die Deutsche Wohnen im Tatzeitraum vom 25.05.2018 bis 05.03.2019 gegen die Grundsätze der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1c DS-GVO und der Speicherbegrenzung aus Artikel 5 Absatz 1e DS-GVO verstoßen hat. Es sei dem Unternehmen zumutbar und auch technisch möglich gewesen, die sensitiven Daten ehemaliger Mieter – neben Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszügen auch Personalausweisdokumente – besser zu schützen und für deren rechtzeitige Löschung zu sorgen. Das LG gehe von einem vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen die DS-GVO aus, so der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Neben dem Verstoß gegen die genannten Datenschutzgrundsätze sei in Einzelfällen betreffend ehemalige Mieter auch vorsätzlich gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO verstoßen worden.

Für tat- und schuldangemessen hält das LG eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro, so der Vorsitzende weiter. Dabei habe die Kammer unter anderem gewürdigt, dass die Deutsche Wohnen externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingeschaltet habe, um die konzerneigenen IT-Systeme auf die neuen Vorschriften umzustellen. Die festgestellten Verstöße seien lediglich in der Einführungsphase der DS-GVO aufgetreten, und auch die Berliner Datenschutzbehörde habe Schwierigkeiten gehabt, sich an die neue Gesetzeslage anzupassen und den Ist-Zustand gerichtsfest zu dokumentieren. Deshalb sei das Bußgeld wesentlich niedriger anzusetzen, als zunächst von der Berliner Datenschutzbeauftragten veranschlagt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Landgericht Berlin I, Urteil vom 09.06.2026, 526 OWi LG 1/20, nicht rechtskräftig