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21.05.2026

Nach illegalem Autorennen: Kosovare darf abgeschoben werden

Ein 28-Jähriger, der bei einem illegalen Autorennen den Tod einer 43-jährigen Frau verursacht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, darf in den Kosovo abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zu seiner Ausweisung und der Ablehnung einer Auf­enthaltserlaubnis verworfen.

Die Stadt Duisburg hatte den Kosovaren ausgewiesen, die Verlängerung der bisheri­gen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Kosovo ange­droht. Das VG Düsseldorf hat die Klage des Mannes abgewiesen und unter anderem darauf hingewiesen, von ihm gehe auch weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten aus. Nachfolgend hat es auch den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt und ergänzend darauf hingewiesen, die Anord­nung der sofortigen Vollziehung sei wegen der fortlaufend bestehenden Wiederho­lungsgefahr sowie mit Blick auf die bei weiterer Vollziehung der Strafhaft entstehen­den Kosten rechtmäßig. Da der Ausländer wegen des zu Recht abgelehnten Aufent­haltsrechts das Bundesgebiet ohnehin bereits jetzt verlassen müsse, treffe ihn der Sofortvollzug der Ausweisung auch nicht schwer.

Die gegen den Eilbeschluss des VG eingelegte Beschwerde hat das OVG nun als unzu­lässig verworfen. Der Antragsteller habe den Be­schluss des VG lediglich hinsichtlich der derzeitigen Wiederholungs­gefahr angegriffen. Das genüge den prozessualen Anforderungen nicht. Die davon unabhängige Begründung des VG, der Sofortvollzug sei auch we­gen der Kosten des Strafvollzugs gerechtfertigt, ziehe der  Antragsteller nicht in Zweifel. Der Hinweis auf den noch beim OVG anhängi­gen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG in der Hauptsache genügt laut OVG nicht. Damit ziehe der Antragsteller die Annahme des VG, er sei ohnehin wegen der rechtmäßigen und vollziehbaren Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, nicht in Zweifel.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2026, 18 B 385/26, unanfechtbar