Zurück

30.04.2026

Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen: In Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig

Die Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.

Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Nach Ansicht des OVG gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (zum Beispiel Wunsch nach gemeinsamem Wohnen beziehungsweise drohende Isolation) abgewichen werden kann. Das sei hier jedoch nicht gegeben.

Die Regelungen der Verordnung hält das OVG als mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhten insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber werde hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung sei als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2026, OVG 6 B 12/25, nicht rechtskräftig