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24.04.2026

Umsatzsteuer: Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger geändert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben das Muster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben.

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt es auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird.

Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt.

Für diese Bescheinigungen hat das BMF das durch die Finanzämter zu verwendende Vordruckmuster USt 1 TN – Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – neu bekannt gegeben.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen laut BMF auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig". Der Vordruck ist laut BMF auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, dürfe die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, heißt es in dem Schreiben weiter. Sie dürfe nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwendet.

Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestünden keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen, so das BMF abschließend.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.04.2026, III C 3 - S 7359/00060/004/035