10.03.2026
Wer bei der Steuererklärung eine coronabedingt verlängerte Frist versäumt, muss einen Verspätungszuschlag hinnehmen. Das zeigt ein vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall, über den der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz berichtet.
Ein Steuerberater reichte die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst im Dezember 2021 ein. Die durch die Corona-Pandemie verlängerte Frist ging in diesem Fall nur bis zum 31.08.2021. Daher setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 100 Euro fest.
Der Steuerzahler argumentierte, das Finanzamt hätte wegen der pandemiebedingten Belastung seines Steuerberaters und aufgrund der BMF-FAQ "Corona – Steuern" von einem Zuschlag absehen müssen. Sowohl Finanzamt als auch das angerufene Finanzgericht sahen jedoch keinen Ermessensspielraum, da es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist handelte und somit keine gesetzliche Rückausnahme von dieser Pflicht in Frage kam.
Der BFH bestätigte diese Sicht mit Urteil vom 30.07.2025 (X R 7/23): Die Corona-Verlängerung sei durch den Gesetzgeber und nicht durch eine individuelle Entscheidung der Finanzverwaltung gewährt worden. Damit habe keine Fristverlängerung vorgelegen, die eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte. Auch den FAQ des Bundesfinanzministeriums sprach der BFH verbindliche Wirkung ab – sie seien lediglich Orientierungshilfen, aber keine rechtlich bindenden Regelungen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.03.2026