05.03.2026
Wer unweit einer historischen Altstadt wohnt, sollte um Unebenheiten und Lücken in der Bepflasterung wissen und entsprechend achtgeben. Tut er das nicht und stürzt, kann er die Stadt dafür nicht haftbar machen, wie das Landgericht (LG) Koblenz entschieden hat.
Eine Frau, die nur wenige Gehminuten von einer historischen Innenstadt entfernt lebt, befand sich auf dem Weg in die Stadt, als sie stürzte. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der historischen Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten. Beim anschließenden Sturz habe sie sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Deswegen möchte sie von der Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro haben.
Diese bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbstverschuldet gewesen. Die Frau sei ortskundig, sodass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.
Das LG sieht das ähnlich. Es hat einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Stadt verneint. Diese sei zwar grundsätzlich verpflichtet, die Verkehrssicherheit des Weges zu gewährleisten. Ob die Klägerin wie angegeben gestürzt sei, könne hier aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich alles so zugetragen habe wie beschrieben, erwachse daraus kein Anspruch der Frau.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Allerdings könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren freizuhalten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit.
Hier handele es sich um einen üblichen historischen Belag mit groben Pflastersteinen. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von zwei bis drei Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen laut LG der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.
Hier sei eine Haftung zudem wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden abzulehnen. Zum einen wohne die Klägerin nur wenige Gehminuten vom behaupteten Unfallort entfernt; zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.02.2026, 1 O 9/25