04.03.2026
Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.
Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die WEG nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds "Honig aus eigener Imkerei" an der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde.
Das Amtsgericht (AG) Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben. Die Eheleute legten Berufung ein. Damit hatten sie teilweise Erfolg. Das LG hat das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.
Das AG habe zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon festgestellt, wenn diese ohne Zustimmung der WEG erfolge. Dass das Halten von Bienenvölkern eine Störung begründe, habe das AG nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Die Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). In diesem Innenverhältnis gölten die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) zwar nicht unmittelbar; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des LG stellt das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab begründeten die auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile, die die WEG abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (so genannte Handlungsstörer).
Der WEG stehe – so das LG weiter – gegen das Ehepaar auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Absatz 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch um keinen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.
Entgegen dem AG hat das LG Köln Ansprüche der WEG wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der WEG an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch das Ehepaar. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig. Denn dieses könne hier nur Hausbewohner beziehungsweise Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.
Landgericht Köln, Urteil vom am 05.02.2026, 15 S 17/25, rechtskräftig