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30.01.2026

Remote-Cities: Sind keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter so genannter Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setze eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus, hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest.

Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit so genannte Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und so genannte Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.

In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, unter anderem in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten. Sie meint, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem BAG keinen Erfolg. Betriebsräte würden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gölten unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit sei ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird.

Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten laut BAG auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen "digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach seien die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche hierfür nicht aus. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, das sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittele.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 28.01.2026, 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24