29.01.2026
Das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG) regelt, dass für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hält diese Regelung für verfassungsgemäß.
Geklagt hatten die Eigentümer eines Grundstücks, das derzeit mit einem nicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 Quadratmeter bebaut ist. Sie planen eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, das sie bewohnen wollen.
Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Absatz 1 Nr. 8, Absatz 9 Bewertungsgesetz) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den so genannten Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet.
Die Grundstückseigentümer haben mit ihrer Klage eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend gemacht – jedoch ohne Erfolg.
Das FG hat entscheiden, dass die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken nicht verfassungswidrig ist. Die Regelung diene dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handele sich dabei um einen legitimen Zweck, der auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.
Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des FG auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewege sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.
Das FG hat die Revision zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 3 K 3156/25