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13.01.2026

Winter-Ausgaben: Sind von der Steuer absetzbar

Glatteis und Schnee sorgen im Winter nicht nur für Stress, sondern oft auch für zusätzliche Kosten. Wer auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, kann Unfallkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Auch Ausgaben für den Winterdienst lassen sich steuerlich absetzen. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) erklärt, worauf Steuerzahler achten sollten.

So könnten sie die Kosten zum Beispiel für das Schneeräumen von der Steuer absetzen. Wer etwa einen externen Räum- oder Streudienst beauftragt, könne diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter ist. Begünstigt seien Arbeiten auf privaten Grundstücken sowie auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus, wenn eine Räumpflicht besteht.

Das Finanzamt berücksichtige 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Materialkosten wie Streusalz seien dagegen nicht absetzbar. Voraussetzung für den Steuerbonus sei eine Rechnung des Dienstleisters sowie die unbare Zahlung per Überweisung.

Auch unangenehmere Folgen von Eis und Schnee könnten sich steuerlich durchaus positiv auswirken, so der BdSt weiter: Komme es etwa auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, könnten die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber, vom Unfallgegner oder von einer Versicherung ersetzt werden.

Voraussetzung sei, dass sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat, also auf dem direkten Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder auf dem Rückweg. Auch notwendige Umwege, etwa zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern, seien eingeschlossen.

Wichtig sei zudem, dass der Unfall nicht unter Alkoholeinfluss passiert ist. Der BdSt NRW empfiehlt, alle Belege wie Reparaturrechnungen, Polizeiprotokolle oder Zeugenaussagen aufzubewahren und dem Finanzamt den beruflichen Zusammenhang nachvollziehbar darzulegen.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.01.2026