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12.01.2026

Entscheidungsgründe: Ausschöpfen der Fünf-Monats-Frist muss nicht begründet werden

Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen keine Ausführungen dazu enthalten, warum und unter welchen Umständen das Finanzgericht (FG) die Fünf-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger hatte gerügt, ein Urteil des FG verletze § 119 Nr. 6 in Verbindung mit § 105 Absatz 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO), weil es das volle Ausschöpfen der Fünf-Monats-Frist zum Absetzen des Urteils nicht begründet habe.

In der Sache, so der BFH, rüge der Kläger damit eine lückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Begründungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Urteilsabsetzung innerhalb der Fünf-Monats-Frist ergebe sich aber weder aus dem Gesetz noch aus dessen Sinn und Zweck.

Gemäß § 96 Absatz 1 Satz 3 FGO seien im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehörten nach § 105 Absatz 2 Nr. 5 FGO die Entscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang diene der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.

Danach erfasse das Begründungserfordernis nicht die Darlegung, ob und welche Gründe einem früheren Absetzen des Urteils entgegenstanden, so der BFH. Sie beträfen nicht die getroffene Sachentscheidung selbst, sondern lediglich deren zeitliche Begleitumstände.

Auch aus dem Sinn und Zweck der Fünf-Monats-Frist ergibt sich für den BFH kein Begründungserfordernis. Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals "alsbald" (auch) im Sinne von § 105 Absatz 4 Satz 3 FGO habe der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Fünf-Monats-Frist – bezogen auf alle Verfahrensordnungen – im Beschluss vom 27.04.1993 (GmS-OGB 1/92) aufgestellt. Er habe die Frist unter anderem mit der Gefahr des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung Gesagte und auf das Beratungsergebnis begründet. Dieser Gefahr könne aber nicht damit begegnet werden, dass das erkennende Gericht die Umstände der zeitlichen Genese des Urteils schriftlich niederlegen muss.

Eine solche Begründungspflicht werde im Übrigen auch nicht in anderen Verfahrensordnungen bejaht oder erörtert, insbesondere nicht im vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2025 (2 BvR 468/25).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2025, VIII B 12/25