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08.01.2026

Kind soll Namen des neuen Ehemanns tragen: Großzügigere Maßstäbe gelten auch für Altfälle

Eine Mutter wünscht sich nach der Eheschließung, dass – wie sie selbst – auch das Kind aus einer früheren Beziehung den Namen des neuen Mannes trägt. Dafür genügt es, dass die so genannte Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ließ einen früheren strengeren Maßstab unangewendet, auch wenn dieser bei Antragstellung noch galt. Das verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt.

Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.

Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617e Bürgerliches Gesetzbuch), so das OLG. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien.

Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person, so das OLG. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25, unanfechtbar