19.12.2025
Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch auf Zugang zur behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ergibt sich der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, wollte jedoch Zugang zur Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote.
Das BVerwG hält einen solchen Anspruch für gegeben. Das IFG sei anwendbar, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. § 5 Absatz 2 Satz 2 der Vergabeverordnung stehe der Mitteilung der Bewertung des Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Denn die Regelung bezwecke ausschließlich den Schutz der Informationen, die von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten. Hier aber verlange die Bieterin ja nur Zugang zur Bewertung ihres eigenen Angebots.
Eine wettbewerbswidrige Begünstigung der informationsberechtigten Bieterin sieht das BVerwG nicht: Schließlich wäre ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2025, BVerwG 10 C 5.24
EuGH zur Preisgabe von Informationen bei Einsatz von Bodycams