16.12.2025
Eine Frau bucht ein Permanent Make-up und bezahlt direkt. Erst beim Behandlungstermin klärt die Kosmetikerin sie über die Risiken der Behandlung auf und rät der Kundin schließlich ab. Das Geld will sie ihr aber nicht zurückgeben. Das geht laut Amtsgericht (AG) München nicht.
Die Frau hatte über ein Online-Portal zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up gebucht. Dafür zahlte sie im Vorfeld 120 Euro. Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin sie erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen hält und gesundheitliche Risiken mit sich bringt. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.
Die 120 Euro aber wollte sie nicht zurückzahlen – allenfalls ein Gutschein über den Betrag sei möglich. Die Kundin beantragte einen Mahnbescheid, doch auch das half nichts. Denn die Kosmetikerin legte Widerspruch ein. Deswegen klagte die Kundin schließlich – und bekam recht.
Sie sei berechtigt gewesen, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da vor Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt sei, so das AG München. Zumindest habe die Kosmetikerin das nicht nachweisen können, während die Kundin glaubhaft gemacht habe, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiert worden zu sein.
Diese späte Aufklärung habe ein Rücktrittsrecht der Kundin begründet. Eine kostenpflichtige Stornierung lag laut Gericht daher nicht vor. Die Kosmetikerin müsse der Frau die 100 Euro nebst Zinsen erstatten.
Amtsgericht München, Urteil vom 03.10.2025, 191 C 11493/25, rechtskräftig