10.12.2025
Wegen mehrerer Rissereignisse in seinem Gebiet, bei denen zehn Rinder getötet wurden, hat der Landkreis Wittmund es erlaubt, einen Wolf abzuschießen. Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausnahmegenehmigung. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg gab dem Eilantrag statt.
Es meint, dass sich die Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Es sei bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegen. Der Schadensprognose des Landkreises will das Gericht nicht ohne Weiteres folgen. Der Landkreis habe angenommen, Rinderherden seien selbstschutzfähig, wenn in der Herde mindestens die gleiche Anzahl von Tieren mit einem Gewicht von mehr als 250 kg mit Tieren mit einem Gewicht unter 250 kg zusammengehalten werden. Diese Einschätzung hält das VG für unzureichend begründet. Hierfür seien keine wissenschaftlichen Nachweise angeführt worden. Solche seien auch nicht erkennbar.
Maßgeblich stützte sich das VG aber letztlich darauf, dass die Alternativenprüfung nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Denn dieser Prüfung liege die – in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende – Annahme des Landkreises zugrunde, dass die von den Rissereignissen betroffenen Rinderherden nicht umzäunt waren. Hiervon ausgehend habe er verschiedene sich aufdrängende Alternativen – wie etwa die Ertüchtigung der Zäune oder Maßnahmen des Herdenmanagements – nicht geprüft.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Wittmund kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.12.2025, 5 B 7748/25, nicht rechtskräftig