14.10.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben.
Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80-Liter-Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung in 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1.100-Liter-Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.
Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das VG zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Denn die Kosten des Abfallzweckverbandes seien tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen. Eine Geltendmachung des Rechtsfehlers hätte lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert.
Dennoch hat das Gericht die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben. Es konnte anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden sind. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung prognosebedingter Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die VG anschloss, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.
Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 22.09.2025, unter anderem 3 A 75/23 und 3 A 49/24, nicht rechtskräftig