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14.10.2025

Reiseleitung nur per WhatsApp erreichbar: Kein Reisemangel

Bei einer Pauschalreise war als Leistung eine "qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung" vereinbart – am Reiseziel in Dubai war diese aber nur per WhatsApp erreichbar. Das Amtsgericht (AG) München sieht hierin keinen Reisemangel.

Ein Mann hatte bei einer Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai gebucht und dafür 774 Euro gezahlt. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel geltend und wollte 400 Euro vom Reisepreis erstattet haben. Insbesondere behauptete er, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei in Dubai nur per WhatsApp erreichbar und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das AG München wies die Klage weitgehend ab. Nach der Leistungsbeschreibung im Reisevertrag müsse ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung stehen. Dies sei aber auch nach dem Vortrag des Reisenden der Fall gewesen. Dass die Erreichbarkeit nur über WhatsApp sichergestellt war, ändere hieran nichts. Ein Reiseleiter sei nicht zu verwechseln mit einem Stadtführer, der während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Es sei bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.08.2025, 158 C 14594/23, rechtskräftig